Technisch notwendige Zusatzleistungen sind immer zu vergüten

Recht - von Redaktion

Hamburg – Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Fliesen- und Natursteinarbeiten an einem Bauvorhaben. Der für den AG tätige Bauleiter ordnet während der Bauausführung eine Reihe von zusätzlichen Leistungen an, für die der AN Mehrvergütung verlangt. Der AG lehnt die Vergütung für die Erbringung zusätzlicher Leistungen ab. Er meint, er sei zur Vergütung nicht verpflichtet, weil der Bauleiter nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Ausführung zusätzlicher Leistungen anzuordnen. Dies sei dem AN aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Regelung im Bauvertrag auch bekannt gewesen. Der AN erhebt Klage auf

weiterlesen