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von Redaktion

Neuer Gefahrtarif bedroht Existenz vieler Natursteinunternehmen

Das Thema treibt viele Unternehmer um und führt mitunter zu Verwirrung

Betriebe der Natursteinbranche befürchten eine Verdoppelung ihrer Beiträge an die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI), sollte die neue Veranlagungspraxis unverändert umgesetzt werden. Davor warnte am 5. Dezember der Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg (ISTE).

Viele Unternehmen sehen sich mit erheblichen Steigerungen konfrontiert. Hintergrund ist die neue Zuordnung des gesamten Betriebs in die Gefahrtarifstelle 24 (Gewinnung von Naturstein), sobald überwiegend selbstgewonnenes Material verarbeitet wird. Bisher war die Aufbereitung in der günstigeren Gefahrtarifstelle 27 eingestuft, während lediglich die Gewinnung der höheren Stelle 24 unterlag. Diese Praxis berücksichtigte die unterschiedlichen Risiken und Belastungen der Betriebsteile. Die neue Systematik führt laut ISTE häufig eine Verdoppelung der Beiträge.

Geänderte Einstufung für Aufbereitung selbstgewonnenen Materials

Das Thema treibt viele Unternehmer um, zumal in der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation. Betriebe, die selbstgewonnenes Material aufbereiten oder weiterverarbeiten, werden nun insgesamt als Gewinnungsbetrieb eingestuft werden sollen – unabhängig von der wirtschaftlichen Gewichtung der Betriebsteile. Die Begründung der BG RCI: Ohne die Gewinnung könnten die übrigen Unternehmensteile nicht existieren. Dieses Prinzip will die sie nun auf rund 300 vorwiegend mittelständisch geprägten Natursteinbetriebe im Land anwenden. Andererseits werden Unternehmen, die Material ausschließlich oder überwiegend zukaufen, im günstigeren Gefahrtarif 27 veranlagt.

Schreiben des BG RCI: Rückwirkende Veranlagung

Was bei den Unternehmen zudem für Verunsicherung sorgt, sind Schreiben der Berufsgenossenschaft, wonach die Betriebe rückwirkend ab 2021 in die teurere Gefahrstufe veranlagt werden können. Die BG RCI verschickt solche Bescheide, erklärt jedoch gleichzeitig, man verzichte auf nachträgliche Forderungen. Das verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand, kritisiert der Verband.

Betroffenen Mitgliedsunternehmen empfiehlt der Verband, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Parallel soll die Aussetzung der Vollziehung und die Stundung beantragt werden. Mitgliedsunternehmen können ihre Bescheide an den ISTE weiterleiten, der sich für das jeweilige Mitglied legitimiert und dann das entsprechende Rechtsmittel einlegt.

von Redaktion

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