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Datenschutz: Klingelschilder mit Namen sind erlaubt

Wohnungswirtschaft warnt vor Übertreibungen

DBU/Berlin – In Wien hat sich ein Mieter gegen die Anbringung seines Namensschildes an der Wohnung beschwert und auf die entsprechende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verwiesen. Daraufhin wurden die Schilder in allen Wohnungen von der Hausverwaltung ausgetauscht.
Zur Anwendung der DSGVO äußerte sich jetzt GdW-Präsident Axel Gedaschko:„ Wir warnen hier vor einer überzogenen Panikmache. Aus unserer Sicht ist es nicht notwendig, sofort alle Klingelschilder abzuschrauben.“ Und damit sagt Gedaschko genau das, was auch die Bundesbeauftragte für Datenschutz, Andrea Voßhoff sagt: Klingelschilder mit Namen sind erlaubt. Datenschutz ist selbstverständlich wichtig, die Datenschutz-Verordnung ist aber auch für unsere Unternehmen anspruchsvolles Thema, das mit dieser in Wien angestoßenen Welle unpraktikable Stilblüten treibt, so Gedaschko weiter. Schon früher war das Klingelschild eine grundsätzlich rechtmäßige Verbreitung von Daten. Daran hat sich mit der Neufassung der Verordnung nichts geändert Zumal der Großteil der Mieter überhaupt nicht möchte, dass sein Name nicht mehr an der Haustür zu lesen ist. Wäre es nicht komisch, wenn Frau Müller aus dem Nachbarhaus nur noch eine Nummer ist? Aus juristischer Sicht scheint das Anbringen eines Klingelschildes nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutzverordnung zu fallen, so Gedaschko weiter. Zudem dürfte der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Anbringung eines Klingelschildes haben, da ein Klingelschild auch zur Identifizierung des Mieters für die Postzustellung dient. Die Wohnungswirtschaft sieht momentan keinen Anlass, die Klingelschilder abzuschrauben. Sofern sich jedoch ein einzelner Mieter gegen das Namensschild wendet, muss es in diesen Fällen entfernt werden. Mietern, denen umgekehrt nun trotzdem Klingelschilder abgeschraubt werden, obwohl sie das nicht wollen, rät die Wohnungswirtschaft, ein eigenes Klingelschild mit dem Namen anzubringen. Das sei nämlich in jedem Fall erlaubt.

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Erschienen in Ausgabe: Seite4| November 2018

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