von Gastautor

Vor dem Brexit raus aus der Limited

Bei EU-Austritt Großbritanniens drohen Haftungsprobleme für Unternehmen

DBU/Berlin – Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU kommen auf Betriebe mit Verwaltungssitz in Deutschland, die aber die Unternehmensform einer britischen Limited (Ltd.) haben, Probleme zu. Die Rechtsanwälte Dr. Levent Hancioglu und Dr. Toufic Schilling von der Wirtschaftskanzlei CMS informieren betroffene Bauunternehmer.

Gesellschaftern der englischen Limited mit Hauptverwaltung in Deutschland droht durch den Brexit zum 29. März 2019 die unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Schulden der Limited. Limiteds verlieren nämlich nach dem Brexit ihre Rechtsfähigkeit und werden wie Personengesellschaften behandelt (z.B. OHG). Die gute Nachricht: Es gibt viele denkbare Wege, um den Worst Case zu vermeiden; die schlechte Nachricht: Nicht jeder mögliche Ausweg ist auch sinnvoll. Die Lösung muss speziell für den jeweiligen Fall geeignet sein, um bei der Flucht aus der einen Haftungsfalle nicht in eine andere zu geraten. In den Fokus rücken deshalb auch schnell steuerliche Überlegungen.
Eine neue Gesellschaft nach deutschem Recht gründen und alle Vermögensgegenstände und Verträge auf diese übertragen – ein denkbarer Ausweg. Dann muss aber jeder Miet-, Liefer-, Darlehens- oder Lizenzvertrag von der neuen Gesellschaft übernommen werden; dem muss der jeweilige Vertragspartner in der Regel zustimmen. Mag dies bei kleineren Unternehmen noch gelingen, gestaltet sich jedoch umso schwieriger je größer das Vertragsportfolio der Gesellschaft ist. Ein weiteres Problem liegt in der steuerpflichtigen Gewinnrealisierung, zu welcher eine solche Übertragung regelmäßig führt.
Statt einzelne Vermögensgegenstände zu übertragen, können gleich die Anteile an der Limited auf eine deutsche Gesellschaft übertragen werden. Das kann als Einbringung grundsätzlich steuerneutral vollzogen werden. Soll die Limited allerdings anschließend innerhalb einer 7-Jahresfrist liquidiert werden, so kann dies rückwirkend die Steuerfreiheit ruinieren.
Daneben stellt das Umwandlungsgesetz Instrumente zur Umwandlung der Limited in eine deutsche Gesellschaft bereit. Bei der sogenannten grenzüberschreitenden Verschmelzung kann die Limited zum Beispiel auf eine zuvor gegründete GmbH verschmolzen werden. Auch hier werden alle Rechte und Pflichten auf die GmbH übertragen. Dafür müssen die Vertragspartner im Übrigen nicht zustimmen. Aus steuerlicher Sicht sollte die grenzüberschreitende Verschmelzung in das Inland regelmäßig steuerneutral durchführbar sein. Ob sich der hiermit einhergehende Aufwand lohnt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Hat die Limited – wie im Baugewerbe so oft – Grundbesitz, löst eine etwaige Übertragung der Anteile auf eine deutsche Gesellschaft grundsätzlich Grunderwerbsteuer aus. Es gibt aber eng begrenzte Ausnahmen, die es gegebenenfalls ermöglichen, die Übertragung grunderwerbsteuerfrei durchzuführen.
Unterdessen arbeitet die deutsche Politik an entsprechenden Reformen, um den betroffenen Unternehmen weitere Wege zurück nach Deutschland anzubieten. Durch die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Reform des Umwandlungsgesetzes soll Limiteds etwa der Wechsel in eine deutsche Rechtsform erleichtert werden. Hier gilt es diese und weitere neue Regelungen zu berücksichtigen, wenn sie verabschiedet werden. Eines ist aber klar: Wer zu spät kommt, dem verbaut der Brexit die Haftungsbeschränkung. Vorsichtige Gesellschafter einer Limited sollten also vor dem Brexit ausloten, ob die bestehenden Auswege aus der Limited für sie in Frage kommen.

Zu den Autoren:
Die Autoren sind Rechtsanwälte im Hamburger Büro der Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland. Dr. Levent Hancioglu berät Unternehmen im Gesellschaftsrecht und bei internationalen M&A-Transaktionen; Dr. Toufic Schilling berät zum nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrecht.

von Gastautor

Erschienen in Ausgabe: Seite 7| Februar 2019

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