Politik -

Nahles gibt bei Dokumentationspflicht nach

Regelungen zur Mindestlohnüberwachung werden deutlich entschärft

DBU/Berlin – Die seit Jahresbeginn heftig umstrittene Verordnung zur Mindestlohndokumentationspflicht wird geändert. Das kündigte SPD-Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles in Berlin an und stößt damit auf breite Zustimmung in der Wirtschaft. „Unsere Betriebe werden aufatmen“, sagte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB), Felix Pakleppa. Die Ankündigung der Bundesarbeitsministerin muss nun schnellst möglich umgesetzt werden.“

Diese Entscheidung bedeutet eine politische Niederlage für die Ministerin, die bis zuletzt unverändert an der bisherigen Regelung festhalten wollte. Seit Inkraftreten der Verordnung am 1. Januar, zeitgleich zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, stieß diese auf drastische Kritik von Seiten der Unternehmen. Auch in den Reihen der Union regte sich Widerstand gegen die Verordnung, die das Arbeitsministerium kurz vor Jahreswechsel erlassen hatte. Das Thema spaltete die Koalition. Selbst mehrere Sitzungsrunden auf höchster Ebene konnten den Streit zunächst nicht lösen. Jetzt hat Arbeistministerin Nahles den Forderungen aus Union und Wirtschaft nachgegeben.

Verdienstgrenze sinkt
„Wir sind erleichtert, dass ökonomische Vernunft im Bundesarbeitsministerium eingezogen ist“, so ZDB-Hauptgeschäftsführer Pakleppa, zu der Ankündigung der Bundesarbeitsministerin, die Dokumentationspflicht beim Mindestlohn zu ändern.
Demnach wird die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung an drei essentiellen Punkten geändert. Erstens: Die Lohn- und Verdienstgrenze, bis zu der der Mindestlohn zu dokumentieren ist, wird von 2.958 Euro auf 2.000 Euro für regelmäßig Beschäftigte abgesenkt. Zweitens: Die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz wird nicht mehr durch den Zoll kontrolliert. Drittens: Bei der Beschäftigung von Familienangehörigen entfällt die Aufzeichnungspflicht ebenfalls

Nun gilt die Dokumentationspflicht nur noch bei Unterschreiten der Lohn- und Verdienstgrenze. Damit entfällt auch die unsinnige Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit von dauerhaft beschäftigten Angestellten und Polieren, deren Gehälter weit über dem Mindestlohn liegen.
„Wir begrüßen diese Entscheidung, entspricht sie doch unseren in den vergangenen Wochen vielfach geäußerten Forderungen“, so Pakleppa.

Union und Wirtschaftsvertreter hatten gefordert, die Verdienstgrenze für die Dokumentationspflicht auf 1.900 Euro zu senken. Sie argumentierten, dass ein Beschäftigter, der zum gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde entlohnt wird, an 29 Tagen im Monat zwölf Stunden lang arbeiten müsste, um die bisher gültige Verdienstgrenze von 2.958 Euro zu erreichen. Ein solches Arbeitspensum sei aber schlichtweg unmöglich und widerrechtlich. Heiko Metzger

Erschienen in Ausgabe: Juli 2015 | Seite 1

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