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Mehrwertsteuer: Bayerns Bauindustrie will Nachbesserung

Reduzierung des Steuersatzes soll am Bau nur für Konsumenten gelten

DBU/München -  „Die vorübergehende Absenkung der Mehrwertsteuer muss unbedingt nachgebessert werden. Wir fordern, dass sie am Bau nur für den Konsumenten gilt. Zudem sind administrative Erleichterungen nötig, die der Baupraxis gerecht werden.“ kritisierte Thomas Schmid, Hauptgeschäftsführer des Bayerischen Bauindustrieverbandes, die Absicht der
Bundesregierung, in ihrem Konjunkturpaket „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“, die Umsatzsteuer ab dem 1.Juli 2020 befristet für sechs Monate von 19 Prozent auf 16 Prozent zu senken.


„Diese grundsätzlich begrüßenswerte Maßnahme zur Stärkung der Konjunktur und zur Ankurbelung des privaten Konsums bedeutet für viele Branchen einen hohen administrativen Aufwand. Denn die IT-Systeme sind für solche befristeten Steuersenkungen nicht ausgelegt“, erklärt Schmid. Bauleistungen seien im Gegensatz zu gewöhnlichen Lieferungen meist steuerlich lang gestreckte Sachverhalte und würden mit wiederkehrenden Abschlagsrechnungen abgerechnet. Dies könne künftig dazu führen, dass für ein und dasselbe Bauprojekt Abschlagsrechnungen mit unterschiedlichen Steuersätzen ausgestellt werden müssen. „Rechts- und Anwendungsunsicherheiten sind damit vorprogrammiert“, warnt Schmid.

Bauindustrie schlägt vor,  Umsatzsteuersenkung auf Endkunden zu beschränken
Die Bauindustrie hat daher das Bundesfinanzministerium kurzfristig um ein Erläuterungsschreiben gebeten, das die Anwendung der befristeten Steuersenkung in der Praxis erleichtern soll. Eine zu begrüßende Vereinfachungsregel wäre die Beschränkung der Umsatzsteuersenkung auf den Endkunden, da auch dieser in erster Linie durch das Konjunkturpaket unterstützt werden soll. Ein Ausklammern des B2B-Bereichs ließe für zahlreiche Umsätze die aufwändige Systemanpassung
entfallen und würde für den Fiskus im Ergebnis auch keine Steuermindereinnahmen bedeuten. Die Bayerische Bauindustrie spricht sich zudem für eine Vereinfachungsregel in der Form aus, dass ein einmal in einer Abschlagsrechnung für ein Bauprojekt ausgewiesener Steuersatz auch in folgenden Abschlagsrechnungen beibehalten werden darf. Erst bei Erstellung der Schlussrechnung ist dann der maßgebliche Steuersatz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (entweder 16 Prozent oder 19 Prozent) für das gesamte Bauvorhaben einheitlich anzuwenden. Mit dieser Lösung trage man den Besonderheiten von Bauleistungen Rechnung und könnte den erheblichen Aufwand bei der Umsetzung der Steuersenkung reduzieren.

von Redaktion

Erschienen in Ausgabe: online

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