von Redaktion
BG Bau bewertet Berufskrankheiten neu
Bauunternehmen und Beschäftigte müssen bei der Unfallversicherung viele neue Regeln beachten
Das Jahr 2021 wartet bereits mit vielen neuen Regeln auf die Bauunternehmen und ihre Beschäftigten- insbesondere bei der Unfallversicherung. Viele davon stehen bereits fest oder sind auf dem Wege. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) bietet eine Übersicht.
Berufskrankheiten: Unterlassungszwang wird aufgehoben
Ab Januar 2021 müssen Beschäftigte die gefährdende Tätigkeit nicht mehr unterlassen, damit eine Berufskrankheit anerkannt wird. Diese Änderung im Berufskrankheiten-Recht hat der Deutsche Bundestag mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz im Mai 2020 beschlossen. Bislang wurden neun von achtzig Berufskrankheiten-Ziffern – darunter zum Beispiel Haut-, Atemwegs- oder Bandscheibenerkrankungen – nur anerkannt, wenn die Versicherten ihre Tätigkeiten, die zur Erkrankung führten, aufgaben. Im Zuge der Neuregelung erweitert die BG BAU ihre Präventionsangebote. Sie berät Versicherte und bietet ihnen gegebenenfalls Maßnahmen der Individualprävention an, wie beispielsweise das Rückenkolleg. Zusätzlich bewertet die BG BAU rückwirkend bis 1997 alle nicht anerkannten Berufskrankheitsfälle, in denen die krankheitsverursachende Tätigkeit fortgeführt wurde, neu.
DGUV Vorschrift 1: Flexible Vorgaben für Sicherheitsbeauftragte
Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Die DGUV Vorschrift 1 regelt wesentliche Unternehmerpflichten wie die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen sowie zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Auch Pflichten der Versicherten, etwa die Unterstützungspflicht und die Nutzungspflicht von persönlicher Schutzausrüstung, sind Bestandteile der Vorschrift.
Eine zentrale Änderung gegenüber der BGV A1 betrifft den Paragrafen 20 in der DGUV Vorschrift 1. Danach sind Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die statische Listenregelung in Anlage 2 der BGV A1 wird ersetzt durch fünf Kriterien, anhand derer Unternehmen die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten für ihre Betriebe festlegen. Die Neuregelung ist flexibler als die bisherige Staffelungsregel und bietet Unternehmern mehr Gestaltungsspielräume, die bedarfsgerecht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden können.
Information für Arbeits- und Schutzgerüste überarbeitet
Im Jahr 2021 wird die überarbeitete DGUV Information 201-011 zum Thema Arbeits- und Schutzgerüste zur Verfügung gestellt. Die Informationsschrift ist klar strukturiert und erläutert praxisnah die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121-1. Damit unterstützt die DGUV-Information alle, die Gerüste beauftragen, Unternehmen, die Gerüste erstellen, sowie Nutzerinnen und Nutzer beim sicheren Verwenden von Gerüsten.
Mehr Transparenz zu Gefahren chemischer Produkte
Hersteller, die chemische Bauprodukte in den Handel bringen, müssen ihre Produkte für die medizinische Notfallberatung zur Nutzung durch die Giftinformationszentren ab dem 1. Januar 2021 melden. Informationen darüber gibt ein sogenannter UFI-Code (Unique Formula Identifier Code). Dieser wird auf dem Kennzeichnungsetikett des Gebindes oder – wenn kein Kennzeichnungsschild notwendig ist – im Sicherheitsdatenblatt zu dem betreffenden Produkt angegeben. Der UFI-Code muss leicht und klar erkennbar – zum Beispiel neben dem Barcode oder dem Gefahrenpiktogramm – aufgebracht und unverwischbar sein. Bei medizinischen Notfällen, die durch gefährliche Gemische verursacht werden, müssen für die Gesundheitsversorgung Informationen zu diesen Gemischen vorliegen.
Biostoffverordnung wird EU-Standard angepasst
Die Bundesregierung plant umfangreiche Vorschriften-Änderungen zum Verkauf und bei der Verwendung von Biozid-Produkten. Im Fall biologischer Gefahrlagen soll die Gefahrstoffverordnung mit Blick auf die geänderte EU-Biozid-Verordnung an das EU-Recht angepasst werden. Am 15. September 2020 wurde der Referentenentwurf einer Arbeitsschutzänderungsverordnung (ArbSchÄndV) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt. Die Behandlung im Bundeskabinett und der Beschluss im Bundesrat sollen im Frühjahr 2021 erfolgen. Zusammen mit einem Verordnungsentwurf des Umweltministeriums zur Umsetzung der geänderten EU-Biozid-Verordnung soll die Einstufung der Biozid-Produkte geändert werden. Geplant ist, die Biozid-Produkte in drei Kategorien einzuteilen: 1. Produkte für die breite Öffentlichkeit, beispielsweise zum Verkauf in Baumärkten. 2. Produkte für die berufsmäßige Verwendung: Hier muss Fachkunde vorliegen. 3. Produkte für geschulte, berufsmäßige Verwenderinnen und Verwender, die eine Sachkunde benötigen. Damit müssen die Sachkundeanforderungen für Tätigkeiten mit Biozid-Produkten in der Gefahrstoffverordnung ausgeweitet werden.
Erhöhung Jahresarbeitsverdienst
Die Rente der gesetzlichen Unfallversicherung wird nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet. Als JAV gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Die Bundesregierung erlässt jährlich zum 1. Juli eine neue Verordnung zur Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach auch die Renten der gesetzlichen Unfallversicherung anzupassen sind. Sie orientiert sich hierbei an der Lohnentwicklung. Um eine Angleichung der Renten in den neuen Bundesländern an das Westniveau zu erreichen, sollen im kommenden Jahr die Renten in den sogenannten alten Bundesländern voraussichtlich keiner Rentenanpassung unterzogen werden. Ab 2025 gilt dann ein bundesweit einheitliches Rentenrecht, so das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz des Jahres 2017.
Änderungen bei der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger
Der Deutsche Bundestag hat am 19. November 2020 das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen beschlossen. Mit dem Gesetz wird ein ausdrücklicher Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an den Sitzungen sowie ein neuer Anspruch auf Fortbildung eingeführt. Zudem wird der Zugang zu den Vorschlagslisten für die Wahl der Vertreterversammlung erleichtert. Damit werden die Rahmenbedingungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Renten- und Unfallversicherungsträger verändert. Darüber hinaus soll bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste künftig eine Geschlechterquote von 40 Prozent berücksichtigt werden.
Foto: Jan-Peter Schulz / BG BAU
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