von Redaktion

Betriebsärztevorschrift für Baubranche wird angepasst

Änderungen sollen kleineren Betrieben zugutekommen

Die Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist angepasst worden. In den einzelnen Branchen wird sie aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft gesetzt. Das hat mit den verschiedenen Entscheidungsstrukturen innerhalb der einzelnen Berufsgenossenschaften zu tun. Die BG Bau plant, dass bei ihren Mitgliedsunternehmen die Neuformulierung der DGUV-Vorschrift 2 voraussichtlich Anfang des nächsten Jahres in Kraft tritt.

Das hat sie Mitte des Jahres angekündigt. Gewöhnlich gelten dann auch Übergangsfristen, so dass Betriebe in dieser Hinsicht nicht alles sofort auf neue Füße stellen müssen. Die Änderungen der Vorschrift kommen auch einigen Kleinbetrieben zugute.

Bislang galt für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern die sogenannte „kleine“ Regelbetreuung mit vereinfachten Vorgaben. Diese Zahl wird mit der Vorschriftsänderung auf 20 Beschäftigte angehoben, sodass Unternehmen prüfen können, ob sie künftig nicht auch darunter fallen.

Vorschrift gibt Qualifikationen und Fortbildungen vor

Grundsätzlich geht es bei die Vorschrift um Unfallverhütung in den Betriebsabläufen. Die Sicherheit der Beschäftigten soll mit Betriebsärzten beziehungsweise Fachkräften für die Arbeitssicherheit erhöht werden. Dazu gibt die DGUV in ihrer gesetzlich unterfütterten Vorschrift unter anderem vor, welche Qualifikationen und Fortbildungen diese Aufsichtspersonen vorweisen müssen.

Mit der Änderung können Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Unternehmensführung auch telefonisch oder online beraten. Im Vorfeld müssen sie sich allerdings einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschaffen. Sie müssen aber künftig einen jährlichen Bericht über ihre Fortbildungen vorlegen. Das soll Unternehmern bessere Einschätzungen über deren Einsatzqualität geben.

Das Fachgebietsspektrum der Absolventen, die für die Arbeitssicherheit ausgebildet sind, ist erweitert worden. Das soll mehr Auswahlmöglichkeiten für Unternehmer schaffen. Überarbeitet worden ist auch die Zuordnung der Betriebe für ein bestimmtes Gefährdungsspektrum. Sie soll laut DGUV so überarbeitet worden sein, dass sie für Unternehmensführungen nun leichter auffindbar ist.

Zwölf Monate Übergangsfrist

Als erste umgesetzt hat die Berufsgenossenschaft für Holz und Metall (BGHM) die neue Vorschrift 2. Das war bereits am 1. April vorigen Jahres. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege hat sie zum 1. Juni dieses Jahres in Kraft gesetzt – mit der bis zu zwölf Monate betragenden Übergangsfrist.

Bei der BG Bau ist noch eine Satzungsänderung erforderlich. Diese interne Neufassung benötigt wiederum die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, heißt es in der Mitteilung von Mitte des Jahres. Aus diesem Grund wird es vermutlich bis Ende 2026 dauern, bis die neue Vorschrift veröffentlicht wird. Im Laufe dieses Jahres will die BG Bau ihre Mitgliedsunternehmen rechtzeitig informieren – insbesondere zu den bauspezifischen Regelungen der aktualisierten Vorschrift.

Foto: Pixabay

von Redaktion

Zurück