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Bauwirtschaft 2023: Zwölf neue Regelungen und Angebote

Von der neuen Unternehmensnummer bei der BG Bau bis zur Wegestreckenentschädigung - Das müssen Bauunternehmer und ihre Mitarbeiter wissen

Im neuen Jahr treten für die Bauwirtschaft  zahlreiche neue Regelungen und Bestimmungen in Kraft, die auch die Themen Unfallversicherung und Arbeitsschutz betreffen. Außerdem startet die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) weitere Angebote und Services für die Bauwirtschaft und die baunahen Dienstleistungen. Eine Übersicht.

 

1. Unternehmensnummer ersetzt Mitgliedsnummer bei der BG BAU

Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten bundesweit einheitliche Unternehmensnummern (UNR.S). Damit werden ab dem 1. Januar 2023 die Mitgliedsnummern abgelöst. Die Umstellung auf die UNR.S hat das Ziel, den Austausch zwischen Unternehmen und ihrer Unfallversicherung zu beschleunigen und zu vereinfachen.

2. Neue Wie-Berufskrankheit: Chronische Bronchitis durch Quarzstaub

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit beschlossen, und zwar für die „Chronische obstruktive Bronchitis (COPD) durch langjährige Quarzstaubexposition am Arbeitsplatz“. Mit der Empfehlung des Sachverständigenbeirats besteht für die Unfallversicherungsträger und Gutachter jetzt eine einheitliche und aktuelle wissenschaftliche Grundlage für die Prüfung der Fälle. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann die COPD als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden.

3. Pflichtschulung beim Umgang mit Isocyanaten

Lacke, Schäume und Klebestoffe, die aus Polyurethanen (PU) bestehen, enthalten Isocyanate. Alle Personen, die mit PU-Materialien arbeiten, müssen ab August 2023 eine Schulung machen, die über den sicheren Umgang mit den Stoffen informiert. PU-Lacke, PU-Beschichtungen, PU-Schäume sowie PU-Klebstoffe werden in fast allen Baubranchen verwendet. Isocyanate sind teilweise als giftig sowie als krebsverdächtig und allergieauslösend eingestuft. Die von den Herstellern angebotenen Schulungen sind kostenpflichtig. Mitgliedsunternehmen der BG BAU können durch einen Freischaltcode auf der BG BAU-Webseite kostenfreie Onlineschulungen absolvieren und so die Anforderungen erfüllen.

4. Neue Grenzwerte für besonders gefährliche Schadstoffe in Abfällen

Da die Europäische Union eine Kreislaufwirtschaft anstrebt, müssen zu deren Verwirklichung die Grenzwerte für Schadstoffe weiter beschränkt werden. Aus diesem Grund haben sich der Europäische Rat und das Europäische Parlament darauf verständigt, die POP-Verordnung (Persistente organische Schadstoffe, POP – Persistent Organic Pollutants) mit der Aufnahme neuer Stoffe und der Herabsetzung bestimmter Grenzwerte für Abfälle anzupassen. Der Grenzwert wird auf 1 mg/kg für Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Salze und auf 40 mg/kg für PFOA-verwandte Verbindungen festgelegt, mit einer Überprüfungsklausel zur Neubewertung der Lage fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.

Geprüft wird darüber hinaus, ob Abfälle, deren POP-Gehalt die festgelegten Grenzwerte überschreitet, als gefährlich eingestuft werden müssen. Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP), die dem Flammschutz dienen und beispielsweise in Kabeln, Schläuchen und Dichtungen vorkommen, dürfen vorerst bis 1.500 mg/kg in Abfällen vorhanden sein. Auch hier wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der Wert erneut überprüft.

5. Neues Angebot im Lernportal der BG BAU: „Die sichere Baustelle“

An vier animierten Schauplätzen in den Bereichen Tiefbau, Hochbau, Ausbau und Instandhaltung/Reinigung können Nutzerinnen und Nutzer interaktiv lernen, ob eine Situation sicher ist oder ob Schutzmaßnahmen notwendig sind. Die über 30 animierten Videos spiegeln Alltagssituationen auf Baustellen wider. Sie eignen sich für Einweisungen in die Baustellenbedingungen oder können von Unternehmen als Unterstützung für die Unterweisung genutzt werden. „Die sichere Baustelle“ wird insgesamt in zwölf verschiedenen Sprachen angeboten.

6. Neue Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung im Jahr 2023

Ab 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in den Sozialversicherungen. Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten.

Die Bezugsgrößen, die für den Höchstjahresarbeitsverdienst von Bedeutung sind, werden auf 3.395 Euro/Monat (West) und auf 3.290 Euro/Monat (Ost) angehoben. Damit einhergehend wird auch die Mindestgrenze des jeweiligen Jahresarbeitsverdienstes angepasst. Als Jahresarbeitsverdienst (JAV) gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Der JAV ist die Berechnungsgrundlage für verschiedene Leistungen der Berufsgenossenschaft, wie zum Beispiel der Rente.

Neue arbeitsmedizinische Regel „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge“

Am 19. Dezember 2022 gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“ bekannt. Die AMR 3.3 konkretisiert die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge zielt darauf ab, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Zudem soll sie einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit leisten und den betrieblichen Gesundheitsschutz voranbringen.

8. Überarbeitete DGUV Regel 101-021 „Schornsteinfegerarbeiten“

Die aktualisierte DGUV Regel 101-021 bietet Unternehmerinnen und Unternehmern im Schornsteinfegerhandwerk Hinweise für die sichere und gesunde Durchführung von typischen Schornsteinfegerarbeiten und unterstützt somit bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz. Die Aktualisierung der Inhalte erfolgte entsprechend dem geltenden Vorschriften- und Regelwerk des Staates und der Unfallversicherungsträger (BetrSichV, TRBS 2121 Allg. Teil und TRBS 2121-2, ArbStättV, DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, DGUV Regel 101-038 „Bauarbeiten“). Ebenso wurde der Anhang mit ausführlichen Informationen zu persönlicher Schutzausrüstung für Schornsteinfegerarbeiten angepasst. Zusätzlich findet sich ein neues Kapitel „Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen“.

9. Aktualisierung der DGUV Regel 101-019 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“

In der ersten Jahreshälfte 2023 erscheint die aktualisierte DGUV Regel 101-019 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“. Die Regel konkretisiert die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich der zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Sie wird bei allen Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln, die bei Reinigungsarbeiten anfallen, angewandt. Mit der Überarbeitung wird die Regel inhaltlich und formal auf den neusten Stand gebracht.

10. Neue Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben. Bis Dezember 2022 galt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro.

Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro. Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

11. Ergänzungen beim Arbeitsschutzkontrollgesetz

Bereits am 1. Januar 2021 trat das Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft. Ab 2026 müssen mindestens fünf Prozent der in einem Bundesland vorhandenen Betriebe pro Jahr durch die Arbeitsschutzbehörden besichtigt werden. Zur Erhöhung der Transparenz und zur Verbesserung der Abstimmung sind ab 2023 die Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger dazu verpflichtet, sich gegenseitig die Besichtigungsdaten aus den Betrieben elektronisch zu übermitteln. Ausgetauscht werden unter anderem die Bewertungen zur Arbeitsschutzorganisation, die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sowie Daten zu Feststellungen, Anordnungen und Bußgeldern.

12. Wegestreckenentschädigung Bau

Ab 1. Januar 2023 gibt es die neue Wegestreckenentschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bauunternehmen, die zu ihren Baustellen fahren. Die Baulohn-Änderungen werden in den Lohnprogrammen aufgenommen. Die Wegezeitentschädigung ist nach Kilometern gestaffelt.

Bild: Was gibt es 2023 neues für die Bauwirtschaft (Foto: Jan-Peter Schulz BG Bau)

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Erschienen in Ausgabe: online

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